AGB der Mail-Service DM Fullservice GmbH
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen der Mail-Service DM Fullservice GmbH (im Folgenden „der Auftragnehmer“ oder „MS“) und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

1.2 Falls sie mit diesen AGB nicht in Widerspruch stehen (ausdrückliche Subsidiarität), gelten die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen, wie auch die Usancen des Druckgewerbes, die einheitlichen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten, für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie und für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport Leistungen. Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassungen. Entgegenstehende AGB des Auftrag- gebers sind ungültig. 

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. 

2. Angebote 

2.1 MS ist an ihre Anbote bis 14 Tage nach Zustellung gebunden. Zur Wirksamkeit des angebotenen Rechtsgeschäftes muss die Annahmeerklärung schriftlich innerhalb dieser Frist bei MS eingelangt sein. 

2.2 Jede Änderung des Anbotes von MS durch ihren Auftraggeber, auch wenn diese Änderungen im Rahmen einer Auftrags- oder Annahmeerklärung erfolgen sollten, bedeutet eine Anbotstellung durch den Auftraggeber an MS mit einer einmonatigen Annahmefrist. 

3. Preise 

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten (wie beispielsweise Porto, Fracht- und Versandkosten). Die Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Angebot angeführte Kostenschätzungen von MS sind unverbindlich. 

3.2 Bei Bibliotheks-, Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichen Anfall berechnet. Mehraufwendungen aufgrund von Veränderungen der Auftragsdaten und -unterlagen durch den Auftraggeber nach Vertragsab- schluss werden in Rechnung gestellt. Dies gilt auch im Fall der Wiederholung von Probeabdrücken, sofern solche trotz nur geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Eine gesonderte Verrechnung der Mehrkosten erfolgt auch, wenn die Auftragsdaten und -unterlagen nicht verarbeitungsfähig sein sollten. 

3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftragge- ber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten. 

3.4 Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Gehältern oder Löhnen, welche nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung, am Markt bzw. durch Kollektivvertrag eintreten, können dem Auftraggeber unter schriftlicher Mitteilung der Erhöhung spätestens bei Rechnungslegung weiterverrechnet werden. 

4. Vorarbeiten und Entwürfe 

4.1 Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Softwareprogramme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisge- rechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 

4.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs- wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. 

4.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der oben angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber über den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. 

4.4 Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, dies sind Abweichungen von der schriftlichen vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass bei Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. 

4.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-, Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 

4.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Vorraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftrag- nehmer berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Baukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 

4. 7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbe- schreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Unter sämtlichen Vorarbeiten und Vorbereitungen so insbesonders Skizzenentwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliches werden in Rechnung gestellt. Durch deren Bezahlung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an diesen Arbeiten. Nicht ausgeführte Entwürfe usw. sind an MS unverzüglich zurückzustellen. 

5. Liefertermin 

5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Dafür bedürfen Liefertermine zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MS. 

5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 

5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. 

6. Zahlung 

6.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. 

6.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragsnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. 

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten. MS ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, sofern sie besondere Vorleistungen zu erbringen hat (Bereitstellung von Programmen oder außergewöhnlich großer Papier- oder Kartonmengen, besondere Materialien), oder wenn die Erfüllung ihrer Forderungen wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Liquidität des Auftraggebers gefährdet wird. Im letztgenannten Fall MS auch berechtigt, insbesondere die sofortige Zahlung noch nicht fälliger Rechnungen zu begehren, noch nicht berechnete Leistungen/Teilleistungen mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen, Waren - über die sie noch verfügen kann – nicht auszuliefern und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dasselbe gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens beim Auftraggeber. 

7.Rücktrittsrecht / Haftungsausschluss 

7.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschrieben Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 

7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine neue Festsetzung einer neuen Lieferzeit. 

7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Durch diese Stornogebühr wird die Geltendmachung übersteigender Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. 

7.4 Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistungen, Mängelfolgeschaden oder wegen unerlaubter Handlungen – ausgenommen für Personenschäden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Eine darüber hinaus gehende verschuldungsunabhängige Haftung des Auftragnehmers, insbesondere Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen. 

7.5 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten. 

7.6 Für allenfalls eintretende Schadensfälle ist die Haftung des Auftragnehmers für den einzelnen Schadensfall, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt dem Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden zu verstehen. Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen ist unzulässig. 

7.7 MS leistet keine Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Aus Gründen der Gestaltung, des Gefallens und/oder des Geschmacks bestehen daher keine wie immer gearteten Ansprüche des Auftraggebers insbesondere nicht aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder der Irrtumsanfechtung. 

7.8 Im Bereich der IT- und Onlineprojekte haftet MS nicht bei vertrags- und rechtswidriger Verwendung der gelieferten Ware, ebenso nicht bei missbräuchlichen oder rechtswidrigen Zu- oder Eingriffen Dritter. MS trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen bei Internet-Dienstleistungen und der Software, welche nicht im Einflussbereich der MS liegen. MS übernimmt keine Gewähr, dass alle MS Services ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird auch keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. MS haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Auftraggeber im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen. Außerdem behält sich MS Standzeiten für die Systemwartung und Administration des MS-Servers vor, die keiner expliziten Verständigung bedürfen. Außerdem übernimmt MS keine Gewähr für Störungen und Ausfälle seitens der Unternehmen und Institutionen, die einen weltweiten Netzwerkbetrieb ermöglichen und deren Netzwerk-Infrastruktur der Auftraggeber benützt, um eine Verbindung zum MS-Server herzustellen zumal eine Verbindung mit dem MS-Server eine einwandfreie Netzwerkkommunikation Vorrausetzung ist. Zur Gewährleistung eines einwandfreien Netzwerkbetriebes sind die betreffenden technischen Richtlinien (für Internetdienstleistungen die betreffenden RFC-Dokumente) einzuhalten. Bei technischen Störungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden kann die betroffene Zugangsberechtigung bis zur Behebung gesperrt werden. Für die von ihm verursachten Schäden haftet der Auftraggeber. MS trifft keine Haftung, wenn der Zugang zu oder der fehlerfreie Betrieb der Webseiten des Auftraggebers aufgrund von Firewall-Schaltungen bzw. Einstellungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter nicht möglich sind. 

7.9 Im Übrigen nimmt der Auftraggeber genehmigend zur Kenntnis, dass es bei Software nicht möglich ist jedweden Fehler auszuschließen bzw. eine völlig fehlerfreie arbeitende Software herzustellen. 

8. Schutz des geistigen Eigentums 

8.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke, insbesondere Anbote, Bericht, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Probesätze, Muster oder ähnliches verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmer zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 

8.2 Durch den Verstoß des Auftraggebers durch diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. 

8.3 Es liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers, die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche, Zulässigkeit der Leistungen von MS zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. MS wird solchen Überprüfungen nur nach schriftlichem Auftrag des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten veranlassen. Der Auftraggeber wird eine von MS vorgeschlagene Werbemaßnahme, insbesondere ein vorgeschlagenes Kennzeichen, erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, dass mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko ausschließlich alleine zu tragen. MS trifft gegenüber dem Auftraggeber keine wie immer geartete Hinweispflicht auf mit der Durchführung eines Auftrages, insbesondere einer Werbemaßnahme, verbundene rechtliche vor allem wettbewerbsrechtliche, Risiken. 

8.4 Sofern durch die Ausführung seines Auftrages Rechte/Urheberrechte Dritter verletzt werden sollten, haftet der Auftraggeber allein. Er hat MS diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. 

9. Anzuwendendes Recht 

9.1 Auf diese AGB ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand 

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. 

10.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen. 

11. Schlussbestimmungen 

11.1 Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigen, alle Angaben in diesen AGB bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingung für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierungsleistungen und Wertnutzungsbedingungen von Softwareprodukten bzw. von Werbeagenturen gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. 

11.2 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; Nebenabreden sind ungültig.
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